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Soforthilfe Erdgas – Entlastungsmaßnahmen am Energiemarkt

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gaskunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen. 

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde hinsichtlich der Gaspreissteigerung kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. 

Als unsere Gaskundinnen und Gaskunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen mit viertelstündiger Leistungsmessung (RLM-Kunden ), sofern ihr Verbrauch nicht mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr beträgt. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gemäß §2 Abs. 1 Satz 4 EWSG gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Alle diese Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 EWSG vorliegen.

Bei allen Gaskunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird. 

Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld – denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.

Die Soforthilfe Erdgas schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Erdgasrechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe Erdgas in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht. 

So plant die Bundesregierung als weitere Entlastung über die sogenannte Gaspreisbremse: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. 

Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Tausende von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.

Dezember Soforthilfe Erdgas

Begünstigt sind alle Standardlastprofilkunden (z. B. Haushaltskunden, Kleingewerbekunden) sowie Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) – Letztere, für jede Entnahmestelle mit einem Verbrauch von nicht mehr als 1,5 Mio. kWh/Jahr. Nicht begünstigt sind Letztverbraucher, soweit es sich um Verbrauch für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen handelt, sowie zugelassene Krankenhäuser.
Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 EWSG vorliegen.

Grundsätzlich gilt: Zur schnellen Entlastung der Verbraucher sollen die Gasversorger zunächst die Dezemberabschläge Ihrer Standardlastprofilkunden aussetzen (vorläufige Leistung). Sollte bei Ihnen im Dezember kein Abschlag anstehen, so erhalten Sie die Soforthilfe natürlich trotzdem und wird Ihnen in der Turnusrechnung entsprechend aufgezeigt. Der nicht zu zahlende Dezemberabschlag ist der erste Schritt der Soforthilfe.

Der zweite und letzte Schritt der Dezemberhilfe folgt dann mit der nächsten Turnusabrechnung:
Der tatsächliche einmalige Entlastungsbetrag für Standardlastprofilkunden ergibt sich aus einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem im Dezember gültigen Arbeitspreis für Gas zuzüglich des Grundpreises für den Monat Dezember. Mit der nächsten Jahresabrechnung wird die vorläufige Leistung (erstatteter Dezemberabschlag) dann mit diesem Erstattungsanspruch auf Basis der Verbrauchsprognose aus dem September 2022 verrechnet.
Bei RLM-Kunden wird die Höhe des Entlastungsanspruch folgendermaßen berechnet: Ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Bruttopreis am 01.12.2022 gegebenenfalls zuzüglich Leistungspreis/Grundpreis (brutto) für den Monat Dezember.

Nein, die Höhe der Entlastung wird nach den gesetzlichen Vorgaben genau berechnet. Sie ist unabhängig von Ihrem Dezember-Abschlag.

Nein, die Höhe der Entlastung wird nach den gesetzlichen Vorgaben genau berechnet. Sie ist unabhängig von Ihrem Dezember-Abschlag.

Sobald alle Details feststehen, informieren wir Sie dazu hier an dieser Stelle. Wir bitten noch um ein wenig Geduld.

Strom- und Gaspreisbremse

Die konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung der Gas- und Strompreisbremsen für Haushaltskunden und die Industrie will die Bundesregierung bis Ende des Jahres festlegen. Derzeit gibt es hierzu noch keinen Gesetzesentwurf und somit auch für uns als Versorger keine konkreten Informationen.