Grund-und Ersatzversorgung

Festlegung des Grundversorgers

Gemäß § 36 EnWG Abs. 2 Satz 2 haben Netzbetreiber die Pflicht, alle drei Jahre jeweils zum 01.07. den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Grundversorger ist der Lieferant, der die meisten Haushaltkunden im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Immer dann, wenn Sie als Haushaltskunde vertraglich keinem Lieferanten zuzuordnen sind und sich zudem weder in der Ersatz- noch in der Notstrom-Belieferung befinden, werden Sie automatisch der Grundversorgung zugeordnet.

Die Feststellung des Grundversorgers ist zum 01.07.2021 erfolgt. Grundversorger für die Jahre 2022 bis 2024 in den Netzgebieten Königslutter, Nord-Elm und Mariental bleibt die:

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